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Festnahme oder Durchsuchung in Tschechien

Wenn die Polizei Sie oder einen Angehörigen festgenommen hat oder eine Wohnung oder ein Büro durchsucht, schützen diese Schritte Ihre Position, bis ein Anwalt bei Ihnen ist.

Was zu tun ist, in dieser Reihenfolge

  1. Nehmen Sie Kontakt mit einem Anwalt auf. Sagen Sie uns, wer festgenommen wurde, auf welcher Polizeidienststelle oder unter welcher Adresse, und worum es laut Polizei geht. Telefon, WhatsApp, Signal oder E-Mail, alles ist möglich.
  2. Verlangen Sie einen Anwalt und einen Dolmetscher. Sie haben das Recht auf einen Verteidiger Ihrer Wahl und auf einen Dolmetscher in einer Sprache, die Sie verstehen.
  3. Sie müssen keine Aussage machen. Sie dürfen die Aussage verweigern. Sagen Sie, dass Sie sich erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt äußern.
  4. Bitten Sie die Polizei, Ihre Botschaft zu verständigen. Als ausländischer Staatsangehöriger haben Sie Anspruch auf konsularischen Kontakt.
  5. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen. Verlangen Sie vor der Unterschrift eine Übersetzung jedes Protokolls.

Wie lange die Polizei Sie festhalten darf

Nach der tschechischen Grundrechtecharta muss eine festgenommene Person innerhalb von 48 Stunden freigelassen oder einem Gericht übergeben werden. Der Richter muss Sie dann innerhalb von 24 Stunden anhören und über Untersuchungshaft oder Freilassung entscheiden.

Wenn Ihre Wohnung oder Ihr Büro durchsucht wird

Eine Hausdurchsuchung erfordert einen richterlichen Beschluss. Lassen Sie ihn sich zeigen und behalten Sie Ihre Ausfertigung. Bei der Durchsuchung muss eine unbeteiligte Person anwesend sein. Behindern Sie die Beamten nicht, aber notieren Sie, was mitgenommen wird.

Werden Telefone oder Computer sichergestellt, sagen Sie, auf welchen Geräten sich Kommunikation mit Ihren Anwälten befindet. Nach dem Obersten Gericht ist diese Kommunikation aus der Akte auszusondern und zu vernichten.

II. ÚS 2597/18

Diese Entscheidung haben wir 2020 vor dem tschechischen Verfassungsgericht erstritten. Eine Hausdurchsuchung auf Ersuchen eines anderen EU-Staates war verfassungswidrig, weil das Gericht nicht geprüft hatte, ob die Tat nach tschechischem Recht strafbar und nicht verjährt war. Die Polizei musste die sichergestellten Gegenstände zurückgeben und kopierte Daten löschen.

Verfassungsgericht, Urteil vom 9. April 2020, N 69/99 SbNU 344, ECLI:CZ:US:2020:2.US.2597.18.1